Auch wenn Arbeitgeber*innen kein Arbeitszeiterfassungssystem vorhalten, müssen Arbeitnehmer*innen jede Überstunden darlegen und beweisen, für die sie einen Ausgleich begehren.
Das Landessozialgericht NRW hat entschieden, dass der von einem Gebietsverkaufsleiter zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurückgelegte Weg von den Wohn- zu den Büroräumen nicht als Weg zur Arbeit oder als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert ist.
Die rasante Verbreitung des Coronavirus sowie die damit in Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen betreffen nahezu sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Im allgemeinen bezeichnet Kurzarbeit eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit bis hin zur vollständigen Einstellung der Arbeit.